Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung

ZPO § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung

[ Auszug: (1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien gewo ... ]